Mietrecht
Das
Gesetz über die Kündigungsfristen für sog. Altmietverträge
ist heute im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Den Gesetzestext finden
Sie unten als pdf-Dokument. Nach dem Gesetz gilt die kurze, dreimonatige
Frist für Kündigungen durch den Mieter auch für Altmietverträge,
in denen die bis zum 1. September 2001 geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen
formularmäßig vereinbart worden waren. Das Gesetz tritt damit
am 1. Juni 2005 in Kraft. Mieter, die einen entsprechenden Altmietvertrag
abgeschlossen haben, können vom 1. Juni 2005 an mit der kurzen, dreimonatigen
Frist kündigen.
Was wird sich für Mieter ändern?
Der Mieter, der eine Wohnung vor dem 1.
September 2001 angemietet hat, und dessen Mietvertrag zu den Kündigungsfristen
folgende Formularklausel enthält:
"Bei
einem Mietverhältnis über Wohnraum ist die Kündigung spätestens
am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten
Monats zulässig. Nach fünf, acht und zehn Jahren verlängert
sich die Kündigungsfrist um jeweils drei Monate.“
kann
ab dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes unabhängig von seiner
Mietzeit mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Mietvertrag
kündigen. Die neue Kündigungsfrist gilt nur für solche
Kündigungen des Mieters, die dem Vermieter ab dem Tag des Inkrafttretens
des Gesetzes zugehen.
Entsprechendes
gilt, wenn diese Regelung sinngemäß in einer Formularklausel
wiedergegeben wird. Dies ist zum Beispiel bei folgender Vereinbarung der
Fall:
"Die
Kündigungsfrist für beide Vertragsteile beträgt
- drei
Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums bis zu fünf
Jahre verstrichen sind,
- sechs
Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums mehr als fünf
Jahre verstrichen sind,
- neun
Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums mehr als acht Jahre
verstrichen sind,
- zwölf
Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums mehr als zehn Jahre
verstrichen sind.“
Was
wird sich für Vermieter ändern?
Für
den Vermieter bleibt es in diesen Fällen bei den ursprünglich
vereinbarten Fristen. Es ändert sich nichts.
Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn sich die oben dargestellte Formularklausel
auf eine Regelung der Kündigungsfristen für den Mieter beschränkt.
In diesem Fall gelten für den Vermieter die Kündigungsfristen
des § 573 c Abs. 1 S. 2 BGB, d.h. er kann auch nach einer Mietdauer
von mehr als zehn Jahren mit einer neunmonatigen Kündigungsfrist
den Vertrag kündigen.
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